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Redwood Festival 2026 – AGB, Hausordnung, Park- und

Campingplatzordnung

I. Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

II. Park- und Campingplatz-Verordnung

III. Hausordnung im Festivalgelände (Infield)

IV. Alternative Streitbeilegung für Verbraucher

 

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) für die Veranstaltung Redwood Festival 2026, des WoodHome e.V (nachfolgend bezeichnet sich der WoodHome e.V. auch als „wir“, „uns“ oder „Veranstalter“), gelten für den Erwerb von Tickets und dem Besuch der von uns durchgeführten Veranstaltung Redwood Festival 2026 (nachfolgend auch als „Veranstaltung“ bezeichnet) sowie der Park- und Campingflächen.

 

Beim Kauf von Tickets zu einer Veranstaltung finden zusätzlich etwaige Allgemeine Geschäftsbedingungen unserer offiziellen Ticketpartner Anwendung, über die das Ticket für die Veranstaltung gekauft wird. 

 

Gleichzeitig gelten die Hausordnungen der jeweiligen Veranstaltungsstätte und bei Nutzung von Parkplatz oder Campingplatz die Parkplatz- und Campingplatzordnung. Diese sind im Nachgang zu den AGB abgedruckt.

 

Mit dem Erwerb und Besitz eines Tickets zu einer Veranstaltung wird die Anwendbarkeit dieser AGB und Ordnungen akzeptiert. 

 

Zudem sind die Informationen auf der Webseite www.redwood-festival.de zu beachten.

 

 

I. ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

 

1.a. Erwerb von Tickets

Tickets können bei Ticket Regional (siehe www.ticket-regional.de) erworben werden. Für die Abwicklung des Erwerbs der Tickets gelten ausschließlich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Ticket-Regional (click around GmbH, Konstantinstraße 10, 54290 Trier). Diese sind unter http://www.ticket-regional.de/agb.php abrufbar. 

Jeder Kunde darf maximal zehn (10) Tickets erwerben. Sollte die Anzahl der von einem Kunden georderten Tickets zehn (10) überschreiten, behält der Veranstalter sich vor, die über diese Beschränkung hinausgehende Bestellung selbst in Eigenregie zu stornieren und zurückzuerstatten.

Die im Ticketpreis enthaltenen Vorverkaufsgebühren sowie die im Fall einer Stornierung anfallende Stornierungsgebühr stellen jeweils gesonderte Entgelte für die vom Veranstalter erbrachten Vermittlungs- und Bearbeitungsleistungen dar und entstehen bereits mit Abschluss des Ticketkaufs bzw. mit Durchführung der Stornierung. Diese Gebühren fallen unabhängig von der Durchführung der Veranstaltung an. Sie sind daher bei Absagen oder Verlegungen von Veranstaltungen durch den Veranstalter oder aus sonstigen Gründen nicht erstattungsfähig (sofern die Rückerstattung über den Veeranstalter abgewickelt wird).

Die Höhe der nicht erstattungsfähigen Vorverkaufsgebühren beträgt fix 0,99 EUR plus 3,33 % des jeweiligen Ticketpreises. Alle Preise verstehen sich inkl. der gesetzlichen MwSt.

 

1.b. Widerrufsrecht

Die Regelungen zum Widerruf und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen sind auf Grund von § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB nicht auf den Kauf unserer Tickets anwendbar.

 

2. Berechtigung des Zutritts

 

2.1 Freitag ab 16:00 Uhr, Samstag ab 10:00 Uhr und Sonntag ab 10:00 bis 14:00 Uhr:

 Kindern unter 14 Jahren ist der Zutritt zum Veranstaltungsgelände nicht gestattet. 

Kinder und Jugendliche zwischen 14 und 16 Jahren dürfen die Veranstaltung nur in Begleitung einer personensorgeberechtigten Person oder einer erziehunsgberechtigten Person (mit Nachweis, bspw. einem sog. „Mutti-Zettel“) besuchen. 

 

16- bis 18-jährigen ist der Besuch auch ohne Berechtigungsnachweis (Mutti-Zettel) bis 24:00 Uhr erlaubt. 

 

Jugendliche zwischen 16 und 18 Jahren haben nur bis 24 Uhr Zutritt, falls sie nicht in Begleitung eines Erziehungsberechtigten und (Mutti-Zettels) sind. 

 

Alle Gäste unter 16 Jahren müssen um Mitternacht das Festivalgelände (Infield) verlassen. 

 

Es gelten im Übrigen die gesetzlichen Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes (JuSchG). 

 

Bei Einlass erhalten jeweils unter 16- und unter 18-Jährige Arm-Bändchen mit abweichenden Farben. Diese sind stets sichtbar zu tragen. Die verschiedenen Farben werden durch das Redwood-Helfer-Team sowie vom Security-Team kontrolliert: Insbesondere hinsichtlich Kauf und Verzehr von alkoholischen Getränken: Explizit auch diesbezüglich gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes (JuSchG). 

 

Unter-16-Jährigen ist der Erwerb und Verzehr von alkoholischen Getränken vollumfänglich untersagt. 

 

Unter-18-jährigen ist der Erwerb und Verzehr von Spirituosen untersagt. 

 

2.2 Sonntag ab 14:00 Uhr: 

Der „Freie-Nachmittag“ erlaubt allen Altersgruppen den Zutritt. Die Veranstaltung endet um 18:00 Uhr. Die Bändchen-Farben sowie alle zutreffenden Bestimmungen hinsichtlich des JuSchG finden wie oben beschrieben Anwendung und sind entsprechend einzuhalten.

  

3. Haftung des Veranstalters

Die Haftung des Veranstalters für Schäden gleich welcher Art ist ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden, die der Veranstalter vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, in Fällen von (einfacher) Fahrlässigkeit des Veranstalters für Schäden, die auf einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit beruhen, sowie für die einfach fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch den Veranstalter. Wesentliche Vertragspflichten sind alle Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Besucher regelmäßig vertraut und vertrauen darf.

 

In den Fällen einfach fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung des Veranstalters – mit Ausnahme von Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit – auf den vertragstypischen, für den Veranstalter bei Abschluss des Vertrages oder Begehung der Pflichtwidrigkeit vorhersehbaren Schaden begrenzt. Insoweit ist die Haftung des Veranstalters für Schäden ausgeschlossen, die ausschließlich dem Risikobereich des Besuchers zuzurechnen sind.

 

Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten auch für die Haftung des Veranstalters für seine Organe, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen sowie die persönliche Haftung der Organe, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Veranstalters.

 

4. Nutzung des Geländes mit Fahrzeugen

„Veranstaltungsgelände“ meint das Gelände in Gesamtheit, inklusive Park- und Campingflächen und den zugehörigen ausgewiesenen Wegen. Mit „Festivalgelände“ und/oder „Konzertgelände“ ist der Zuschauerbereich gemeint, der nach den Zugangskontrollen zu den Bühnen beginnt (sogenanntes „Infield“). Mit „Campingflächen“ sind die vom Veranstalter frei gegebenen und in den Lageplänen speziell hierfür ausgewiesenen Flächen zum Campen gemeint. „Parkflächen“ meint die die vom Veranstalter frei gegebenen und in den Lageplänen speziell hierfür ausgewiesenen Flächen zum Abstellen von Kraftfahrzeugen.

 

Es wird bereits an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass die ausgewiesenen Park- sowie Campingflächen lediglich Agrarflächen sind. Diese können bei stärkeren oder langanhaltenden Regenereignissen von bestimmten Fahrzeugen möglicherweise nicht befahren werden. Der Veranstalter bemüht sich, im Falle von anhaltenden Regenereignissen geeignete Ausweichflächen zur Verfügung zu stellen. Diese Ersatzflächen können allerdings gegebenenfalls nur über von dritten Fremden bereitgestellten Shuttleservice erreicht werden (entsprechende Kosten können ggfls. anfallen). 

 

Im Falle von Schlechtwetter oder anhaltenden Regenereignissen können örtliche Landwirte oder Abschleppdienste, sogenannte fremde Dritte, in eigener Verantwortung Abschlepp-Leistungen mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen bzw. Abschleppfahrzeugen anbieten. Der Veranstalter kann auf Wunsch lediglich die Kontaktdaten dieser Dritten zur Verfügung stellen. Beauftragt der Kunde einen solchen Abschleppdienst, kommt das Vertragsverhältnis ausschließlich zwischen dem Kunden und dem jeweiligen Landwirt bzw. Abschleppdienst zustande. Der Veranstalter ist nicht Vertragspartner und übernimmt keinerlei Haftung oder Gewährleistungsansprüche für die Durchführung des Abschleppvorgangs.

 

Der Veranstalter kann die Verfügbarkeit von Parkflächen am Festival nicht garantieren. Die Nutzung der Park- und Campingflächen erfolgt ausschließlich auf eigene Gefahr. Der Veranstalter übernimmt keine Haftung für Schäden, die auf diesen Flächen entstehen – sei es durch menschliches Versagen der Fahrzeugführenden, fehlerhaftes Abschätzen der Befahrbarkeit, fehlende technische Möglichkeiten der Fahrzeuge (z.B. Antriebsart oder Reifenprofil) oder andere Ursachen.

 

Alternative Parkmöglichkeiten werden im Vorfeld nach Möglichkeit vorbereitet. Sollten ungünstige Wetterbedingungen bereits 3–4 Tage vor dem Festival absehbar sein, werden entsprechende Informationen von Alternativ-Parkplätzen über die sozialen Medien sowie auf der Webseite veröffentlicht.

 

In jedem Fall wird empfohlen, die Anzahl der mitgebrachten Fahrzeuge zu reduzieren. Gegebenenfalls werden auch öffentliche Verkehrsmittel von Drittanbietern (nicht vom Veranstalter) zur Verfügung gestellt, über die der Veranstalter ebenfalls informieren kann.

 

Der Veranstalter kann nicht gewährleisten, dass jeder Gast einen Parkplatz bekommt oder findet. Daher wird dringend empfohlen, Fahrgemeinschaften zu bilden oder öffentliche Verkehrsmittel zu nutzen.

 

5. Betreten und Verlassen einzelner Bereiche

Vor dem erstmaligen Betreten des Camping- und/oder Festivalgeländes werden die für diesen Bereich erforderlichen Eintrittskarten komplett entwertet, dem Besucher wird ein Armband angelegt. Dieses ersetzt die Auslasskarte. Beim Wiederbetreten des jeweiligen Bereiches sind das unbeschädigte Armband und die Eintrittskarte vorzuweisen; ansonsten besteht kein Anspruch auf erneuten Einlass. Eine Ausweiskontrolle kann zusätzlich verlangt werden. Je nach Alter (bei Minderjährigen) können die Armbänder variieren, um das Jugendschutzgesetz (JuSchG) entsprechend adressieren zu können.

 

6. Sicherheits- und Gesundheitskontrollen, Präventionsmaßnahmen, Hausrecht

Bei Einlass auf das Festivalgelände (Infield) findet aus Gründen der Sicherheit und Ordnung sowie der Müllvermeidung eine Sicherheitskontrolle mit Körperkontrolle (Bodycheck) durch den Ordnungsdienst statt. Beim Betreten des Campinggeländes wird ebenso das mitgeführte Gepäck einer Sicherheitskontrolle unterzogen. 

 

Der Veranstalter ist berechtigt, den Zutritt zu der Veranstaltung zu verweigern sowie den Besucher vom weiteren Verbleib auf dem Veranstaltungsgelände auszuschließen, wenn der Besucher:

    •    nicht erlaubte Gegenstände oder Substanzen (siehe hierzu Hausordnung Festivalgelände sowie Park- und Campingordnung) bei sich führt; oder

    •    ein sonstiges Risiko für die Sicherheit und Gesundheit des Besuchers oder anderer Besucher darstellt (z.B. bei aggressivem Verhalten, bei fehlendem Nachweis der Zutrittsberechtigung); oder

    •    gegen die AGB, Hausordnung oder Park- und Campingplatzordnung in sonstiger Weise verstößt.

 

Wir behalten uns das Recht vor, auch während der Veranstaltung stichprobenartig Kontrollen durchzuführen, um die Sicherheit der Veranstaltung und die Gesundheit der Besucher zu gewährleisten.

 

Das Hausrecht obliegt uns als Veranstalter und wird durch uns und unseren Ordnungsdienst ausgeübt.

 

7. Bild- und Tonaufzeichnungen auf dem Veranstaltungsgelände

7.1 Auf dem Festivalgelände sind nur Kleinbildkameras und Handys mit Kamerafunktion zugelassen. Mobilfunk-Empfang kann nicht garantiert werden! Nicht erlaubt ist die Mitnahme von Spiegelreflexkameras, Kameras mit Zoomobjektiven oder mit Videofunktion jeglicher Art. Videokameras und Audio-Aufzeichnungsgeräte aller Art wie Tonbandgeräte, MP3-Rekorder und Diktiergeräte sind ebenfalls untersagt. Der Veranstalter kann dem Besucher den Eintritt zum Veranstaltungsgelände verweigern, sofern der Besucher nicht bereit ist, die nicht zugelassenen Geräte zurück zu lassen (wobei keinerlei Ansprüche gegen den Veranstalter wegen eines möglichen Verlustes des betreffenden Gerätes bestehen, sofern dem Veranstalter nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann).

 

7.2 Sämtliche Rechte an Ton- und Bildtonaufnahmen der Veranstaltung liegen zum Zwecke einer kommerziellen Verwertung ausschließlich beim Veranstalter. Niemand darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Veranstalters entsprechende Aufnahmen zu kommerziellen Zwecken aufzeichnen, senden und/oder öffentlich zugänglich machen. Das beinhaltet insbesondere auch die Verbreitung derartiger Aufnahmen direkt über das Internet.

Wir weisen darauf hin, dass die Anfertigung von Aufnahmen der Bands/Künstler auch zu Privatzwecken laut Gesetz verboten und nur mit Einwilligung der Berechtigten zulässig ist (siehe § 53 Absatz 7 Urheberrechtsgesetz). 

 

8. Anfertigung von Ton- und Bildaufnahmen durch den Veranstalter

Wir können die Veranstaltung filmen, live-streamen und fotografieren und hiervon Audio- und audiovisuelle Aufnahmen anfertigen. Dies kann jeweils das Publikum einschließen.

Wir verweisen insoweit auf die vor Ort aushängende Datenschutzerklärung, die auch jederzeit beim Veranstalter angefordert und eingesehen werden kann.

 

9. Ausschluss von Besuchern

Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere dann, wenn ein Besucher auf dem Veranstaltungsgelände Straftaten (z.B. Körperverletzung, Diebstahl, Drogenhandel) begeht, Feuerwerkskörper abbrennt oder andere Besucher gefährdet (z.B. durch Crowd Surfing oder ähnliches) ist der Veranstalter berechtigt den Besucher von der Veranstaltung auszuschließen. Macht der Veranstalter von seinem Ausschlussrecht Gebrauch, so verliert die Eintrittskarte ihre Wirksamkeit. Ein Anspruch auf erneuten Einlass oder auf Rückerstattung des Kaufpreises ist ausgeschlossen.

 

10. Hör- und sonstige Gesundheitsschäden

Eine unmittelbare Nähe des Besuchers zu den Lautsprecher-Boxen ist zu vermeiden; entsprechende Absperrungen sind unbedingt zu beachten. Der Gebrauch von Gehörschutz wird insbesondere in der Nähe der Bühnen dringend empfohlen.

 

11. Umgang mit der Eintrittskarte

Die Eintrittskarte ist aufzubewahren und nach Entwertung nicht mehr übertragbar. Die Eintrittskarte kann, trotz Armbändchen, stichprobenarten verlangt werden. 

Ein gewerblicher Weiterverkauf der Tickets ist nicht gestattet. 

Die Tickets dürfen nicht zu einem höheren Preis als den aufgedruckten Ticketpreis zuzüglich nachgewiesener Gebühren, die beim Erwerb des Tickets berechnet worden sind, privat veräußert werden. 

Schließlich ist eine Verwendung der Tickets zu Verlosungszwecken und/oder zur Durchführung von Gewinnspielen ausdrücklich untersagt. 

Ein Verstoß gegen diese Bedingungen führt zum entschädigungslosen Verlust der Zutrittsberechtigung, d.h. das Ticket verliert in diesem Fall seine Gültigkeit, und der Veranstalter ist zum entschädigungslosen Einzug dieser Eintrittskarte berechtigt. 

Bei Verlust der Eintrittskarte erfolgt kein Ersatz.

 

12. Nutzung der Campingflächen

Das Campieren ist ab Donnerstag, den 27.08.2026 ab 14:00 Uhr bis Montag, 31.08.2026 12:00 Uhr nur auf den ausgeschilderten Campingflächen gestattet. Es werden nicht sämtliche Campingflächen gleichzeitig geöffnet, sondern bereichsweise nach Bedarf. Wildes Zelten ist untersagt und wird behördlich verfolgt. Der Umweltschutz und die Grundsätze der Müllvermeidung und korrekten Abfallbeseitigung sind zu beachten. Das eigenmächtige Anlegen von Feuerstellen auf Campingflächen oder Parkplätzen ist wegen der daraus resultierenden Brandgefahr untersagt.

 

13. Anreise der Besucher/Parken/Zuteilung von Flächen

Der Besucher ist für seine Anreise zu der Veranstaltung selbst verantwortlich und parkt sein KFZ auf eigene Gefahr. Wildes Parken ist untersagt und wird behördlich verfolgt; Fahrzeuge dürfen nur auf genehmigten Parkflächen oder Parkplätzen abgestellt werden. 

Parkgebühren sowie Campingplatzgebühren können anfallen: diese sind vor-Ort in bar zu bezahlen (Keine EC-Kartenzahlung möglich). 

Es gilt jeweils ergänzend die Park- bzw. Campingordnung, den Anweisungen des Ordnungspersonals ist auch Folge zu leisten. 

Es besteht kein Anspruch auf Überlassung eines bestimmten Park- und/oder Campingplatzes. Eine Zuteilung von Park- und Campingplätzen erfolgt durch das Ordnungspersonal des Veranstalters. 

Die Flucht- und Rettungsgassen sind von jeglichen Aufbauten zu jeder Zeit in voller Breite freizuhalten.

 

14.a Absage / Verlegung / Programmänderungen

14.1 Eine Veranstaltung kann abgesagt oder abgebrochen werden. Bitte informieren Sie sich deshalb rechtzeitig vor dem Reiseantritt auf unserer Webseite, ob die Veranstaltung auch wie angedacht stattfindet.

 

14.2 Bei Festivals können Programmänderungen eintreten. Der Veranstalter bemüht sich im Falle der Absage einzelner Künstler bzw. Künstlergruppen um entsprechenden Ersatz, Ansprüche des Besuchers wegen der Absage einzelner Künstler(gruppen) bestehen nicht. Der Zutritt zu Veranstaltungsbereichen mit einem beschränkten Fassungsvermögen wird nur im Rahmen der behördlich genehmigten Zuschauerkapazitäten gewährt. Bei Erschöpfung des Aufnahmevolumens ist dem Veranstalter eine vorübergehende Beschränkung des Zutritts möglich, ohne dass dies einen Anspruch auf teilweise Rückerstattung des Kartenpreises begründet.

 

14.3 Unsere Haftung bei Absage, Abbruch, Verschiebung oder sonstigen wesentlichen Änderungen der Veranstaltung beschränkt sich auf die Erstattung des Nennwertes der Eintrittskarte. Die im Ticketpreis enthaltenen Vorverkaufsgebühren sowie die im Fall einer Stornierung anfallende Stornierungsgebühr stellen jeweils gesonderte Entgelte für die vom Veranstalter erbrachten Vermittlungs- und Bearbeitungsleistungen dar und entstehen bereits mit Abschluss des Ticketkaufs bzw. mit Durchführung der Stornierung. Diese Gebühren fallen unabhängig von der Durchführung der Veranstaltung an. Sie sind daher bei Absagen oder Verlegungen von Veranstaltungen durch den Veranstalter oder aus sonstigen Gründen nicht erstattungsfähig (sofern die Rückerstattung über den Veranstalter abgewickelt wird).

 

14.4 Die Höhe der nicht erstattungsfähigen Vorverkaufsgebühren beträgt fix 0,99 EUR plus 3,33 % des jeweiligen Ticketpreises (sofern die Rückerstattung über den Veranstalter abgewickelt wird).

 

14.5 Persönliche Arrangements, die der Ticketinhaber einschließlich Reise- und Unterbringung im Zusammenhang mit der Veranstaltung trifft, erfolgen auf eigene Kosten und eigene Gefahr. Wir haften in diesen Fällen nicht über die Erstattung des Nennwerts der Eintrittskarte hinaus, insbesondere für getätigte Aufwendungen. Für diese Haftungsbeschränkung gelten die Einschränkungen gemäß Ziff. I.3. entsprechend.

 

14.6 Eine wesentliche Änderung liegt vor, wenn eine Änderung eintritt, die die Veranstaltung zu einem wesentlich anderen Event macht, als ein Käufer eines Tickets vernünftiger Weise erwarten darf. Eine Änderung eines Künstlers oder mehrerer Künstler im Line-Up eines Festivals stellt keine wesentliche Änderung in diesem Sinne dar.

 

14.b Höhere Gewalt, Absage, Abbruch und Verlegung der Veranstaltung

 

Höhere Gewalt liegt vor bei Ereignissen, die außerhalb des Einflussbereichs des Veranstalters liegen und die Durchführung der Veranstaltung erheblich erschweren, gefährden oder unmöglich machen. Hierzu zählen insbesondere, jedoch nicht abschließend: Orkan, extreme Windgeschwindigkeiten, schwere Unwetter, Gewitter, Starkregen, Überschwemmungen, Naturkatastrophen wie Erdbeben, behördliche Anordnungen, Pandemien, Epidemien, Ausfall kritischer Infrastruktur, sowie alle vergleichbaren Ereignisse, die der Veranstalter nicht zu vertreten hat.

 

Muss das Festival oder Teile des Festivals aufgrund höherer Gewalt abgesagt, unterbrochen oder abgebrochen werden, ist der Veranstalter berechtigt, nach eigenem Ermessen zu prüfen, ob die Veranstaltung verlegt oder nachgeholt werden kann. Sofern eine Verlegung möglich ist, behalten die Tickets zwar grundsätzlich ihre Gültigkeit für den neuen Termin; ein Anspruch auf Rückerstattung des Ticketpreises besteht unabhängig hiervon.

 

Soweit eine Verlegung oder Nachholung unmöglich ist oder vom Veranstalter nicht angeboten wird, wird dem Kunden der Ticketpreis auf Antrag erstattet. Vorverkaufs-, System-, Zahlungsabwicklungs- und Stornierungsgebühren, die als Entgelt für bereits erbrachte Leistungen entstanden sind, werden in diesem Fall nicht erstattet (sofern die Rückerstattung über den Veranstalter abgewickelt wird).

 

War das Festival bereits fortgeschritten und erfolgte ein Abbruch nach dem ursprüngliche Anfang und vor dem ursprüngliche Ende des Festivals, kann der Veranstalter die Erstattung des Ticketpreises angemessen im Verhältnis zur Dauer des durchgeführten Festivals (maßgeblich sind die Zeiten der Künstlerauftritte, nicht die Öffnungszeiten des Geländes) reduzieren.

 

Der Veranstalter übernimmt in Fällen höherer Gewalt keine Haftung für den Kunden entstandene Aufwendungen oder Schäden, insbesondere nicht für Reise-, Übernachtungs-, Camping-, Park- oder sonstige Nebenkosten.

 

Hinweis: Der Kunde erkennt an, dass Open-Air-Veranstaltungen typischerweise einem erhöhten Witterungsrisiko unterliegen und kurzfristige Absagen oder Abbrüche aus Sicherheitsgründen notwendig werden können.

 

15. Sperrung / Räumung von Flächen

Aus Sicherheitsgründen kann der Veranstalter einzelne Park- und Campingplatzbereiche oder sonstige Bereiche des Festivalgeländes vorübergehend oder vollständig räumen und absperren ohne dass dies einen Anspruch auf teilweise Rückerstattung des Kartenpreises begründet. Den diesbezüglichen Anweisungen des Veranstalters oder den Anweisungen der von ihm beauftragten Personen und Firmen ist unmittelbar Folge zu leisten, um Gefahr für Leib oder Leben abzuwenden.

 

16. Witterungseinflüsse

Das Konzert findet grundsätzlich bei jeder Witterung statt. Der Veranstalter behält sich jedoch vor, bei einer witterungsbedingten Gefährdung der Besucher die Veranstaltung jederzeit zu unterbrechen oder abzusagen. Es gilt dann die Reglung in Ziffer I. 14. Dies kann insbesondere bei Windgeschwindigkeiten jenseits der gesetzlich erlaubten Windgeschwindigkeiten für fliegende Bauten (Bühnen, Bauzäune, Absperrungen, Zelte usw.) der Fall sein.

 

17. Aushänge / Anweisungen / Gültigkeit der Ordnungen

Ergänzend gelten die aktuellen Aushänge und die Anweisungen des Ordnungspersonals vor Ort, sowie die aktuellen Hinweise auf der offiziellen Homepage des Veranstalters www.Redwood-festival.de.

Im Übrigen gelten die nachfolgend abgedruckten Ordnungen.

 

 

II. PARK- UND CAMPINGORDNUNG

 

1. Geltung der Park- und Campingordnung

Die Park- und Campingordnung gilt für alle auf den Plänen ausgewiesenen Park- und Campingflächen, sowie den zum Veranstaltungsgelände gehörenden Straßen und Wege (Pläne sind abrufbar unter www.Redwood-festival.de). Mit Erwerb der Eintrittskarte und/oder Betreten des Geländes unterwirft sich der Besucher dieser Park- und Campingordnung. 

Die Benutzung der Park- und Campingflächen ist gegebenenfalls kostenpflichtig und nicht im Eintrittspreis für das Festivalgelände inkludiert. Es gelten die jeweils gültigen vom Veranstalter bekannt gemachten Preise.

 

2. Anordnungen von Ordnungs- und Sicherheitskräften

Den Anordnungen von Ordnungskräften und Sicherheitsdiensten ist Folge zu leisten, diese gelten ergänzend zu diesen Reglungen.

 

3. Geltung der Straßenverkehrsordnung/ Nutzung der Parkbereiche

Auf dem gesamten Veranstaltungsgelände und in den Park- und Campingbereichen gilt die Straßenverkehrsordnung (StVO). 

Die Zufahrt zu den Campingbereichen und dem Veranstaltungsgelände ist im Übrigen beschränkt. 

 

Im Bereich des Veranstaltungsgeländes und der Parkbereiche ist stets mit Schrittgeschwindigkeit zu fahren. 

 

Es dürfen in Parkbereichen nur Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis max. 3,5 to. Eine Ausnahme stellen Wohnmobile, Wohnwagen und PKW-Busse dar, die bauartbedingt über ein höheres zulässiges Gesamtgewicht verfügen und von Inhabern von Wohnmobil-Camping-Tickets in den gesondert ausgewiesenen Wohnmobil-Camping-Bereichen geparkt werden dürfen. 

 

Wildes Parken ist untersagt und wird behördlich verfolgt; Fahrzeuge dürfen nur auf genehmigten und ausgewiesenen Parkflächen oder Parkplätzen abgestellt werden. 

Fahrzeuge, die außerhalb gekennzeichneter Parkflächen oder durchfahrtsbehindernd auf Fahrwegen oder in Rettungsgassen abgestellt werden, können ohne Vorwarnung abgeschleppt werden. Die dafür anfallenden Gebühren trägt der Verursacher.

 

Es wird an dieser Stelle nochmal darauf hingewiesen, dass die ausgewiesenen Park- sowie Campingflächen lediglich Agrarflächen sind. Diese können bei stärkeren oder langanhaltenden Regenereignissen von bestimmten Fahrzeugen möglicherweise nicht befahren werden. Der Veranstalter bemüht sich, geeignete Ausweichflächen zur Verfügung zu stellen, kann diese jedoch nicht für jeden Besucher garantieren. Die Ersatzflächen können gegebenenfalls nur über von dritten Fremden bereitgestellten Shuttleservice erreicht werden (entsprechende Kosten können ggfls. anfallen).

 

Der Veranstalter kann die Verfügbarkeit von Parkflächen am Festival nicht garantieren. Die Nutzung der Park- und Campingflächen erfolgt ausschließlich auf eigene Gefahr. Der Veranstalter übernimmt keine Haftung für Schäden (keinerlei Schadensersatzansprüche), die auf diesen Flächen entstehen – sei es durch menschliches Versagen der Fahrzeugführenden, fehlende technische Ausrüstung bzw. Möglichkeiten der Fahrzeuge (z.B. Antriebsart oder Reifenprofil) oder andere Ursachen.

 

Alternative Parkmöglichkeiten werden im Vorfeld nach Möglichkeit, vorbereitet. Sollten ungünstige Wetterbedingungen bereits 3–4 Tage vor dem Festival absehbar sein, werden entsprechende Informationen überall Alternative Parkmöglichkeiten über die sozialen Medien sowie auf der Webseite veröffentlicht.

 

In jedem Fall wird empfohlen, die Anzahl der mitgebrachten Fahrzeuge zu reduzieren. Gegebenenfalls werden auch öffentliche Verkehrsmittel von Drittanbietern (nicht vom Veranstalter) zur Verfügung gestellt, über die der Veranstalter ebenfalls informieren kann.

 

Der Veranstalter kann nicht gewährleisten, dass jeder Gast einen Parkplatz bekommt oder findet. Daher wird dringend empfohlen, Fahrgemeinschaften zu bilden oder öffentliche Verkehrsmittel zu nutzen.

 

Es besteht kein Anspruch auf die Verfügbarkeit einer bestimmten Park- oder Campingfläche. Die Park- und Campingflächen werden nach Bedarf geöffnet und den Besuchern von Ordnern zugewiesen. Die Flucht- und Rettungsgassen sind von jeglichen Aufbauten zu jeder Zeit freizuhalten.

 

4. Erlöschen der Parkberechtigung

Die Parkberechtigung entfällt, sofern das abgestellte Fahrzeug nicht haftpflichtversichert ist und/oder zwangsentstempelt und/oder nicht mit einem amtlichen Kennzeichen mit gültiger Prüfplakette versehen ist und/oder das Fahrzeug mit undichtem Tank/Motor oder sonst in einem nicht verkehrssicheren Zustand oder in einem Zustand, von dem Gefahr ausgehen könnte, abgestellt wurde. Umweltschäden durch undichte Tanks sind vollumfänglich vom Fahrzeughalter zu übernehmen: Die dafür anfallenden Gebühren und Kosten trägt der Verursacher.

 

5. Verbot des Wildcampens

Wildcampen außerhalb bezeichneter Flächen ist verboten und wird rigoros verfolgt! Die Besucher dürfen nur die ausgeschilderten Campingflächen benutzen.

 

6. Keine Bewachung der Parkplätze

Eine Bewachung der auf Parkplätzen abgestellten Fahrzeuge erfolgt nicht. Das Parken von Fahrzeugen geschieht auf eigene Gefahr. Ordnungsdienstpersonal wird zur Einweisung und zur Kontrolle der Zugangsberechtigungen eingesetzt, nicht zur Bewachung der Fahrzeuge.

 

7. Haftung des Veranstalters

Die Haftung des Veranstalters für Schäden durch Diebstahl oder Beschädigung der auf den Parkplätzen abgestellten Fahrzeuge ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Veranstalter haftet grundsätzlich nicht für Schäden und Verluste, die dem Nutzer und Besucher durch Einbruch, Diebstahl, Vandalismus, Feuer, Naturereignisse oder sonstige Vorkommnisse entstehen. Die Haftungsbeschränkungen in dieser Ziffer 7. unterliegen den Einschränkungen gemäß der Regelung in Ziffer I. 3 (Haftung des Veranstalters) der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die Haftung des Veranstalters für private Gegenstände ist ausgeschlossen. Es wird empfohlen, keine Wertgegenstände mitzuführen.

 

8.a Zulässige Stellflächen pro Person, PKW

Die zulässige Stellfläche pro Einzel-Person auf Campingflächen ist begrenzt. Auch hier gilt der Grundsatz der Rücksichtnahme. Für Alleinreisende mit PKW können maximal circa 21 m² (3 × 7 m) zur Verfügung gestellt werden. So dass möglichst genug Platz für ein PKW und ein kleines Zelt zur Verfügung gestellt wird. Für zwei bzw. drei Reisende je PKW können circa 10 m² bzw. 7 m² mehr je Person zur Verfügung gestellt werden: bei vier oder fünf Reisende reduziert sich die Fläche je Fahrgast weiter. Die Größe dieser Fläche kann nicht garantiert werden. Falls es die Ordner für möglich und geeignet halten, engere Stellplätze anzuordnen, so ist diesen Anordnungen Folge zu leisten. 

Ein (1) Pavillon der maximalen Größe von 3.5m x 3.5m ist bei Gruppen ab 4 Personen zulässig. 

In den Caravan Camping-Bereichen ist das Aufstellen von maximal einem (1) zusätzlichen Zelt je Fahrzeug und Plakette direkt neben dem Fahrzeug zulässig, sofern Fluchtwege frei bleiben.

 

8.b Wohnmobil-Stellplätze (nur Parkplätze)

Für Wohnmobile sind Fahrzeuge bis maximal 8,00 m Länge zugelassen.

Die Stellplätze haben eine maximale Größe von 8,50 m × 4,00 m.

Es stehen keine Entsorgungsstellen für Grauwasser oder Abwasser zur Verfügung.

Ebenfalls gibt es keine Elektroversorgung, keinen Wasseranschluss und keine weiteren Anschlüsse.

Es handelt sich ausdrücklich um einen reinen Parkplatz. Ggfls. können kleine Flächen für Markisen und/oder Vorzelte zur Verfügung gestellt werden.

Insgesamt stehen maximal 20 Wohnmobilstellplätze zur Verfügung.

Eine Reservierung ist ausschließlich per E-Mail möglich, nicht über den Ticketverkauf.

 

9. Betreten des Campingbereichs

Das Betreten eines Campingbereichs ist nur mit einem angelegten, unbeschädigten vom Veranstalter ausgegebenen Armband und zugehöriger Eintrittskarte erlaubt. Gezahlt werden kann der Campingplatz vor Ort, solange es freie Campingplätze gibt.

 

10. Gepäcktransport

Gepäck darf unter Zuhilfenahme von Handwagen oder Sackkarren vom Park- in den Campingbereich transportiert werden, die Mitnahme von Kfz-Anhängern oder sonst motorisierten Fahrzeugen auf die Campingplätze ist nicht gestattet.

 

11. Durchsuchung auf verbotene Gegenstände

Beim Betreten eines Campingbereichs können Taschen- und Gepäckkontrollen durchgeführt werden. Der Veranstalter ist berechtigt, den Zutritt in den Campingbereich zu verweigern, sofern der Besucher verbotene Gegenstände bei sich führt. 

 

12. Verbotene Gegenstände in den Park- und Campingbereichen

Zu verbotenen Gegenständen gehören 

    •    Schuss-, Hieb-, Stich- und sonstige Waffen aller Art

    •    Sägen, Äxte, Beile und vergleichbares Werkzeug

    •    Pyrotechnische Gegenstände aller Art

    •    Möbel und als Sperrmüll identifizierbare Gegenstände

    •    Bau- und Brennholz

    •    Wassergefährdende Stoffe und Flüssigkeiten (z.B. flüssiger Grillanzünder)

    •    Gasflaschen außerhalb von zugelassenen Gasinstallationen in Wohnmobilen und Wohnwagen

    •    Glasflaschen und sonstige Glasbehältnisse

    •    Trockeneis

    •    Säurebatterien

    •    Drohnen und andere unbemannte Luftfahrzeuge

    •    Megaphone

    •    Stromaggregate

    •    Bekleidung oder sonstige Gegenstände, die der politischen Kundgabe von Meinungen oder Werbung dienen sollen, soweit zuvor vom Veranstalter nicht ausdrücklich zugelassen (der Werbende hat in diesem Fall die schriftliche Zustimmung des Veranstalters vorzulegen)

    •    Werbemittel jeder Art, insbesondere Flyer, soweit zuvor vom Veranstalter nicht ausdrücklich zugelassen (der Werbende hat in diesem Fall die schriftliche Zustimmung des Veranstalters vorzulegen)

    •    kommerziell einzusetzende, politische oder religiöse Gegenstände (soweit sie nicht als typische Bekleidungsstücke der jeweiligen Religion dienen) aller Art, einschließlich Banner, Schilder, Symbole und Flugblätter

    •    rassistische, extremistische, fremdenfeindliche, antisemitische, links- und rechtsradikale oder militärische Propagandamittel, Zeichen, Symbole, Uniformen, Signets usw., insbesondere solche von für verfassungswidrig erklärten oder sonst verbotenen Parteien oder Vereinigungen; Zweifel über die Zulässigkeit mitgeführter Sachen gehen zu Lasten der mitführenden Person

 

Das Mitführen solcher Gegenstände kann bereits bei der Anreise zur Abweisung des Fahrzeugs und zum Ausschluss des Besuchers von der Veranstaltung führen; mitgeführte Gegenstände dieser Art werden ersatzlos konfisziert und nicht wieder ausgehändigt.

 

13. Erlaubte Gegenstände

Zu erlaubten Gegenständen in gewöhnlichem Umfang und Ausmaß gehören u.a.

    •    Zelte, Pavillons und Zubehör, Campingstühle und Tische

    •    persönliche Kleidung und Ausrüstungsgegenstände

    •    Proviant und Getränke

    •    für die Campingnutzung zugelassene, umweltfreundliche Gelbatterien

 

14. Naturschutz

Umwelt und Natur sind zu schützen. Rücksichtnahme auf Flora und Fauna ist höchstes Gebot. Stromaggregate können daher nicht zugelassen werden; die Nutzung ist behördlich untersagt. Es ist strengstens untersagt, wassergefährdende Stoffe in den Boden einzubringen.

 

15. Betrieb von Soundanlagen

Der Betrieb von Soundanlagen auf Campingplätzen ist gestattet, zugehörige Lautsprecher sind so auszurichten, dass Sie die umliegenden Besucher nicht beschallen; die maximale Lautstärke kann von Ordnungskräften aus Gründen des Anwohnerschutzes begrenzt werden. zwischen 3:00 Uhr nachts und 8:00 Uhr morgens herrscht Nachtruhe.

 

16. Verbot von Abgrenzungen / Löchern

Es dürfen keine Abgrenzungen (Regenrinnen) oder sonstige Löcher (z.B. zur Kühlung oder Entwässerung) in die Campingflächen gegraben werden.

 

17. Rettungswege

Unbedingt zu beachten sind die Bodenmarkierungen der Rettungswege! Die Rettungswege sind unter allen Umständen, zu jeder Zeit und in voller Breite freizuhalten!

 

18. Verbot von Tieren

Das Mitführen von Tieren in Park- und Campingbereichen ist nicht erlaubt.

 

19. Nutzung von Kochgeräten / offenes Feuer / Lagerfeuer

Gas-Kochgeräte, offenes Feuer oder Lagerfeuer sind nicht gestattet.

 

20. Grillen

Grillen ist nur zulässig in Klein –Grills (ca. DIN A4-Größe). Beim Ausbruch eines Feuers ist unverzüglich der Ordnungsdienst zu informieren, auch wenn das Feuer selbst gelöscht werden konnte. Um Unfälle zu vermeiden, ist die Verwendung von Spiritus, Benzin oder anderer brennbarer Flüssigkeiten untersagt. Es ist untersagt, Kohle zum Ausglühen auf die Wiesen zu schütten.

 

21. Müllentsorgung

Während der Veranstaltung sind Abfälle an den dafür eingerichteten Müllsammelplätzen in die bereitgestellten Tonnen und Container zu entsorgen. Zur Sauberhaltung werden zusätzliche Mülltüten kostenlos von den Ordnern verteilt.

 

22. Pflege von Wegen, Anlagen und Einrichtungen

Wege, Anlagen und sämtliche Einrichtungen des Campingplatzes sind sauber zu halten und pfleglich zu behandeln. Dies gilt auch für die zur Verfügung gestellten Toiletten, Duschen und Waschräume. 

Aus hygienischen Gründen dürfen Abwässer nur in dafür vorgesehene Ausgüsse entleert werden. 

Urinieren außerhalb der dafür vorgesehenen Toiletten ist nicht gestattet. 

Die Verschmutzung von Gewässern ist untersagt. 

Mutwillige Beschädigungen von Bäumen und Gehölzgruppen auf Park- und Campingplätzen und angrenzenden Waldstücken sind untersagt und werden als Vandalismus verfolgt.

Fahrzeuge jeder Art dürfen nur bestimmungsgemäß genutzt und bewegt werden. Sie sind so vorsichtig wie möglich zu bewegen, um den Untergrund so wenig wie möglich zu beschädigen (insbesondere Rasen). 

 

23. Geltung des Jugendschutzgesetzes

Auf allen Park- und Campingflächen gilt das Jugendschutzgesetz.

 

24. Unberechtigter Zutritt

Personen die sich ohne eine Berechtigung auf dem Gelände aufhalten, werden wegen Leistungserschleichung (§ 265a StGB) und Hausfriedensbruch (§ 123 StGB) angezeigt.

 

25. Gebot der Rücksichtnahme

Es ist Rücksichtnahme gegenüber den anderen Platznutzern sowie den Tieren und der Umwelt zu üben.

 

26. Rauchverbot

Das Rauchen in Waldgebieten ist nicht gestattet.

 

27. Ausschluss von der Veranstaltung

Die Nichtbefolgung der Park- und Campingordnung kann zu einem zeitweisen oder vollständigen Ausschluss von der gesamten Veranstaltung führen.

 

28. Abreise

Zum Ende des Aufenthaltes sind die Zelt- und Stellplätze in einem ordentlichen Zustand zu verlassen. Zu einem ordentlichen Zustand gehört insbesondere, dass sämtlicher Müll in die bereitgestellten Gefäße und Stationen verbracht wird und die eigene Campingausrüstung restlos abgebaut und mitgenommen wird. Abbau, Reinigung des eigenen Platzes, Müllentsorgung und Abreise muss bis spätestens Montag, 31.08.2026 bis 15:00 Uhr erfolgen, dann schließen alle Park- und Campingflächen.

 

29. Sonstige Anweisungen/ Hinweise

Ergänzend zur Park- und Campingordnung gelten die aktuellen Aushänge und die Anweisungen des Ordnungspersonals vor Ort, sowie die aktuellen Hinweise auf der offiziellen Homepage www.redwood-festival.de.

 

 

III. HAUSORDNUNG FESTIVALGELÄNDE

 

1. Geltung der Hausordnung / Festivalgelände

Mit Festivalgelände ist der Zuschauerbereich gemeint, der nach den Zugangskontrollen zu den Bühnen beginnt (sogenanntes „Infield“). Mit Kauf der Festivaleintrittskarte und/oder Betreten des Geländes unterwirft sich der Besucher auch dieser Hausordnung in Ziffer III. 

 

2. Anordnungen der Ordnungskräfte

Den Anordnungen der Ordnungskräfte ist Folge zu leisten.

 

3. Betreten des Festivalgeländes

Das Betreten des Festivalgeländes ist nur mit einem angelegten, unbeschädigten Festivalbändchen und zugehöriger Eintrittskarte oder gültigem Festivalpass erlaubt.

 

4. Kein Eintritt für auffällige Besucher

Offensichtlich betrunkene, unter Einfluss von Betäubungsmittel stehende oder vergleichbar auffällige Besucher haben keinen Anspruch auf Einlass ins Festivalgelände.

 

5.a. Sicherheitskontrollen/ verbotene und erlaubte Gegenstände

Beim Betreten des Festivalgeländes erfolgt eine Durchsuchung aller Personen (Bodycheck) und deren Taschen/Rucksäcke usw. auf verbotene Gegenstände.

Zu verbotenen Gegenständen gehören u.a.

    •    Jegliche Taschen und jegliche Rucksäcke mit Ausnahme der explizit erlaubten Taschen (siehe erlaubte Gegenstände)

    •    Getränke und Flüssigkeiten aller Art

    •    Drogen, Betäubungsmittel (auch Cannabis), K.O.-Tropfen, Legal Highs und ähnliche Substanzen

    •    Reizgas, Pfefferspray oder -gel, Tierabwehrspray u.ä.

    •    Sprühdosen, Flaschen und Behälter für/mit brennbaren, färbenden oder ätzenden Substanzen 

    •    Helme

    •    Schuss-, Hieb-, Stich- und sonstige Waffen aller Art oder Gegenstände, die Waffen ähnlich sehen oder waffenähnlich oder waffentauglich verwendet werden können

    •    Sägen, Äxte, Beile und vergleichbares Werkzeug

    •    Feuerwerkskörper, Wunderkerzen, Sternwerfer und sonstige pyrotechnische Gegenstände aller Art (u.a. Bengalische Feuer)

    •    Stühle-, Sitzmöbel und Sitzgelegenheiten (z.B. Styroporwürfel)

    •    AUFZEICHNUNGSGERÄTE: professionelles Ton-, Foto- und Videoequipment ist untersagt

    •    Notebooks, Tablets

    •    Laserpointer

    •    Drohnen und andere Fluggeräte sowie Ballons

    •    Bekleidung oder sonstige Gegenstände, die der politischen Kundgabe von Meinungen oder Werbung dienen sollen, soweit zuvor vom Veranstalter nicht ausdrücklich zugelassen (der Werbende hat in diesem Fall die schriftliche Zustimmung des Veranstalters vorzulegen)

    •    Werbemittel jeder Art, insbesondere Flyer, soweit zuvor vom Veranstalter nicht ausdrücklich zugelassen (der Werbende hat in diesem Fall die schriftliche Zustimmung des Veranstalters vorzulegen)

    •    kommerziell einzusetzende, politische oder religiöse Gegenstände (soweit sie nicht als typische Bekleidungsstücke der jeweiligen Religion dienen) aller Art, einschließlich Banner, Schilder, Symbole und Flugblätter

    •    rassistische, extremistische, fremdenfeindliche, antisemitische, links- und rechtsradikale oder militärische Propagandamittel, Zeichen, Symbole, Uniformen, Signets usw., insbesondere solche von für verfassungswidrig erklärten oder sonst verbotenen Parteien oder Vereinigungen; Zweifel über die Zulässigkeit mitgeführter Sachen gehen zu Lasten der mitführenden Person

    •    Sperrige Gegenstände aller Art, z.B. Fahnenstangen, Regenschirme, Camping-Equipment, Selfie-Sticks

    •    sonstige Gegenstände, die geeignet und üblicherweise dafür bestimmt sind, den ordnungsgemäßen Ablauf der Veranstaltung zu stören oder Schaden zu verursachen

 

Das Mitführen der vorstehend genannten Gegenstände kann zur Abweisung des Besuchers und zum Ausschluss des Besuchers von der Veranstaltung führen. 

 

Auf das Festivalgelände dürfen ausschließlich folgende Gegenstände eingebracht werden (erlaubte Gegenstände):

    •    Portemonnaie

    •    Schlüssel

    •    kleine Gürtel- und Bauchtaschen

    •    Mobiltelefon

    •    möglichst durchsichtige Rucksäcke (Clear Bags) bis zu einer Größe von DIN A4!

    •    leere faltbare Trinkflaschen

 

Auf dem Festivalgelände gibt es kostenfrei nutzbare Trinkwasserzapfstellen.

 

5.b. Verbotene Verhaltensweisen

Jeder hat sich so zu verhalten, dass wir, andere Personen und Dritte nicht geschädigt, gefährdet oder belästigt werden.

 

Brandschutzeinrichtungen und Sicherheitseinrichtungen dürfen nicht, auch nicht nur vorübergehend, verstellt, versperrt, verhangen oder sonst beeinträchtigt oder missbraucht werden.

 

Es ist jeder Person innerhalb des Veranstaltungsgeländes verboten,

    •    den Veranstaltungsablauf zu stören,

    •    in Gebäuden/Zelten außerhalb der gekennzeichneten Raucherbereiche zu rauchen,

    •    strafbare, ordnungswidrige oder allgemein zu missbilligende Handlungen vorzunehmen oder dabei behilflich zu sein oder dazu anzustiften,

    •    andere Personen (z.B. durch "Crowd-Surfen", „Circle of death“, „Pogo-Tanzen“ oder Ähnliches) zu gefährden, 

    •    Feuer zu machen, Feuerwerkskörper oder pyrotechnische Gegenstände zu zünden,

    •    Anlagen und Einrichtungen, Bäume usw. zu beschmieren, zu beschädigen oder zu entfernen,

    •    Gegenstände oder Flüssigkeiten aller Art zu werfen,

    •    Notausgänge zu öffnen, wenn diese nicht erkennbar offiziell als Eingang oder Ausgang für die Veranstaltung dienen,

    •    Absperrungen zu umgehen, oder erkennbar nicht dem Besucher zugängliche Bereiche zu betreten oder dabei behilflich zu sein,

    •    das Gelände zu verunreinigen,

    •    außerhalb der Toilettenräume ihre Notdurft zu verrichten, 

    •    unser oder veranstaltereigenes Pfand bzw. Pfandgefäße zu sammeln,

    •    Werbung jeglicher Art zu betreiben oder Flugblätter oder sonstige Materialien zu verteilen, sofern dies von uns dem Veranstalter zuvor nicht ausdrücklich und schriftlich erlaubt wurde,

    •    ungenehmigt Getränke, Lebensmittel, Souvenirs, Kleider, Werbeartikel, Fan-Artikeln und/oder andere Waren und Gegenstände zu verteilen oder zu verkaufen,

    •    Ton-, Foto-, Film- und Videoaufnahmen für den gewerblichen und/oder kommerziellen Gebrauch zu machen,

    •    menschenverachtende, rassistische, fremdenfeindliche, antisemitische, politisch-extremistische, gewaltverherrlichende, propagandistische, obszön anstößige oder beleidigende, links- oder rechtsradikale oder sonstige radikale Parolen oder Inhalte, oder gegen die guten Sitten verstoßende Parolen oder Inhalte zu äußern, zu zeigen oder zu verbreiten, Zweifel über die Zulässigkeit von Parolen oder Inhalten gehen zu Lasten der äußernden, zeigenden oder verbreitenden Person,

    •    links- oder rechts- oder anders extremistisch zu handeln, insbesondere Zeigen und Verwenden nationalsozialistischer Parolen (§ 86a StGB),

    •    Gegenstände nach Ziffer 5.a. mit sich zu führen, zu benutzen oder mitzubringen.

 

Wir können den Katalog der Verbote jederzeit erweitern, wenn dadurch Gefahr für Leib und Leben verhindert, verringert oder beseitigt werden kann und muss.

 

Ein Verstoß gegen die Hausordnung liegt auch vor, wenn eine Person andere Personen zu einer verbotenen Verhaltensweise anstiftet oder Beihilfe leistet.

 

Bei einem Verstoß können wir die betreffende Person aus der Veranstaltung verweisen. In diesem Fall hat die Person keinen Anspruch auf erneuten Einlass oder Erstattung des Eintrittspreises. Unser Recht, Schadenersatz geltend zu machen, bleibt unberührt.

 

6. Fluchtwege

Fluchtwege und Treppen sind jederzeit frei zu halten, dürfen nicht als Sitzgelegenheiten genutzt werden und sind zügig zu durchqueren.

 

7. Verbot von Tieren

Das Mitführen von Tieren im Festivalgelände ist nicht erlaubt.

 

8. Haftung des Veranstalters

Der Veranstalter haftet nicht für Schäden und Verluste, die dem Nutzer und Besucher durch Einbruch, Diebstahl, Feuer, Naturereignisse oder sonstige Vorkommnisse entstehen. Für diese Haftungsbeschränkungen gelten die Einschränkungen in Ziffer I. 3. (Haftung des Veranstalters) entsprechend.

 

9. Umgang mit Abfällen

Während der Veranstaltung sind Abfälle in die dafür bereitgestellten Tonnen und Container zu entsorgen.

 

10. Geltung des Jugendschutzgesetzes

Auf allen Veranstaltungsflächen gilt das Jugendschutzgesetz.

 

11. Nutzung der Toiletten

Urinieren außerhalb der dafür vorgesehenen Toiletten und Einrichtungen ist nicht gestattet.

 

12. Vandalismus

Mutwillige Beschädigungen jeglicher Gegenstände und Einrichtungen sind untersagt und werden als Vandalismus verfolgt.

 

13. Verbot des Betretens bestimmter Flächen

Das Betreten und Besteigen von Wallanlagen, Erklettern von Zäunen, Lichtmasten, Gebäuden, Stromkästen, Sanitärstationen, Mobiltoiletten und anderen Infrastruktureinrichtungen auf dem gesamten Veranstaltungsgelände ist verboten.

 

14. Aufenthalt ohne Berechtigung auf dem Veranstaltungsgelände

Personen die sich ohne eine Berechtigung auf dem eingefriedeten Veranstaltungsgelände aufhalten, werden wegen Leistungserschleichung (§ 265a StGB) und Hausfriedensbruch (§ 123 StGB) angezeigt!

 

15. Gebot der Rücksichtnahme

Es ist Rücksichtnahme gegenüber den anderen Festivalbesuchern zu üben.

 

16. Verbot der Gefährdung anderer Besucher

Jede Gefährdung anderer Besucher - insbesondere durch “Crowd-Surfen”, „Circle/Wall of death“, „Pogo-Tanzen“ oder durch Abbrennen von Feuerwerkskörpern (u.a. Bengalische Feuer, Nebelkerzen) - ist strengstens untersagt und führt zum Ausschluss von der Veranstaltung.

 

17. Ausschluss von der Veranstaltung

Die Nichtbefolgung der Hausordnung kann zu einem vollständigen Ausschluss von der Veranstaltung führen. Mit einem Ausschluss von der Veranstaltung verliert die Eintrittskarte ihre Gültigkeit. Ein Anspruch auf erneuten Einlass oder auf Rückerstattung des Kaufpreises ist ausgeschlossen.

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